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	<title>Familie und Recht</title>
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	<description>Ein Blog über Familienrecht</description>
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		<title>Mehr Unterhalt für die geschiedene erste Frau &#8211; zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.01.2011</title>
		<link>http://www.familieundrecht.net/2011/03/26/mehr-unterhalt-fur-die-geschiedene-erste-frau-zur-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichtes-vom-25-01-2011/</link>
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		<pubDate>Sat, 26 Mar 2011 21:30:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Purrucker-Ströh</dc:creator>
				<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

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		<description><![CDATA[Kaum ein Rechtsgebiet war und ist in der letzten Zeit so vielen Änderungen unterworfen wie das Familienrecht. Als Grund wird die Wandlung der gesellschaftlichen Realität genannt. Ob das Familienrecht hier tatsächlich dieser Realität folgt, mag durchaus bezweifelt werden. Vielmehr dürfte &#8230; <a href="http://www.familieundrecht.net/2011/03/26/mehr-unterhalt-fur-die-geschiedene-erste-frau-zur-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichtes-vom-25-01-2011/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-full wp-image-19" title="Patchwork Familie" src="http://www.familieundrecht.net/wp-content/uploads/2011/03/PatchworkFamilie_klein.jpg" alt="" width="350" height="232" />Kaum ein Rechtsgebiet war und ist in der letzten Zeit so vielen Änderungen unterworfen wie das Familienrecht. Als Grund wird die Wandlung der gesellschaftlichen Realität genannt. Ob das Familienrecht hier tatsächlich dieser Realität folgt, mag durchaus bezweifelt werden. Vielmehr dürfte es eher erwarteten Entwicklungen vorgreifen. Denn immer noch verdienen Frauen in Deutschland rund ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Tätigkeit. Noch immer ist Kinderbetreuung unzureichend und teuer, sind wenige Arbeitgeber bereit, auf die Belange einer erwerbstätigen Mutter Rücksicht zu nehmen. Der „Erfolg“ dieser Situation liegt auf der Hand. Es ist in der Regel die Ehefrau, die zugunsten ihrer Familie zurücksteckt und auf das eigene berufliche Fortkommen verzichtet (es ist nur natürlich, dass derjenige, der weniger verdient, zuhause bei den Kindern bleibt). Viele Mütter weisen typischerweise eine  „gebrochene“  Erwerbsbiographie auf, in der Erwerbsbiographie der meisten Männer hinterlässt die Familiengründung hingegen kaum  Spuren. Das kann sich später bitter rächen.</p>
<p>Zwei Argumente waren es, die bei der grundlegenden Änderung des Unterhaltsrechtes häufig zu hören waren:</p>
<ol>
<li>„<strong>Ein Mann muss auch das Rechts und die Möglichkeit haben, eine zweite 	oder dritte Familie zu gründen</strong><strong>“</strong>. Muss er das wirklich? Einer Frau – und bei ihr bleiben nach einer 	Trennung in den allermeisten Fällen die Kinder – stellt sich 	diese Frage erst gar nicht. Die Wahrscheinlich ist wohl größer, 	dass eine Mutter von zwei oder drei Kindern vom Tiger gefressen 	wird, als dass sich noch einmal ein Partner fände, der mit ihr eine 	Zweit- oder Drittfamilie gründen wollte.</li>
<li>„<strong>Einmal 	Zahnarztfrau heißt nicht immer Zahnarztfrau“.</strong> Ist es denn wirklich so, dass heute der Zahnarzt das wenig 	ausgebildete kleine „Mäuschen“ heiratet, das dann nach der 	Scheidung lebenslang am Lebensstandard ihres Ehemannes teilhaben will? Heute ist es doch in der Regel so, dass der Zahnarzt die Kollegin heiratet, die dann (siehe oben) der Familie zuliebe auf die 	eigene Karriere verzichtet.</li>
</ol>
<p><img class="alignleft size-full wp-image-22" title="Geborgenheit" src="http://www.familieundrecht.net/wp-content/uploads/2011/03/Geborgenheit_klein.jpg" alt="" width="350" height="233" />Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom  25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) die Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichtshofes als nicht verfassungskonform korrigiert. Der BGH hatte seit 2008 die geschiedene und die aktuelle Ehefrau eines Mannes finanziell gleichgestellt und bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse” durch den selbstentwickelten Maßstab der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” ersetzt. Durch diese Rechtsprechung wurde der Unterhaltsanspruch  des  geschiedenen Ehegatten regelmäßig und teilweise drastisch gekürzt. Viele geschiedene Mütter, deren unterhaltsverpflichteter Ex-Ehemann neu verheiratet ist, freuen sich über diese Entscheidung. Es darf nun mit zahlreichen Prozessen gerechnet werden.<br />
Die ab Anfang des Jahres 2008 vom BGH begründete „Zweidrittelmethode&#8221; berücksichtigt das Einkommen des neu mit dem Unterhaltspflichtigen/der Unterhaltspflichtigen verheirateten Ehepartners/Ehepartnerin mit. Oder einfach ausgedrückt: Jeder bekam – rechnerisch – ein Drittel. Für die neue Ehe standen also zwei Drittel des Einkommens des „Ernährers“ zur Verfügung. Die geschiedene Ehefrau hatte das Nachsehen.</p>
<p>Der Unterschied wird an der nachfolgenden – sehr schematischen – Rechnung deutlich (wobei es sich schon jeweils um das – auch um den Erwerbstätigenbonus – bereinigte Nettoeinkommen handeln soll):</p>
<p><!-- p { margin-bottom: 0.21cm; } --></p>
<table cellspacing="0" cellpadding="7" width="614" frame="VOID" rules="NONE">
<col width="229"></col>
<col width="50"></col>
<col width="202"></col>
<col width="77"></col>
<tbody>
<tr valign="TOP">
<td colspan="2" width="293"><strong>BGH 			2008:</strong></td>
<td colspan="2" width="293"><strong>BVerfG 			2011:</strong></td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Einkommen 			Ehemann:</td>
<td width="50">2.400 €</td>
<td width="202">Einkommen 			Ehemann:</td>
<td width="77">2.400 			€</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Einkommen 			Ehefrau:</td>
<td width="50">300 			€</td>
<td width="202">Einkommen 			Ehefrau:</td>
<td width="77">(ohne 			Anrechnung)</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Einkommen 			Ex-Frau:</td>
<td width="50">300 			€</td>
<td width="202">Einkommen 			Ex-Frau:</td>
<td width="77">300 			€</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Bedarf 			Ehemann, Ehefrau, Ex-Frau</td>
<td width="50">3.000 			€</td>
<td width="202">Bedarf 			Ehemann, Ex-Frau</td>
<td width="77">2.700 			€</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Gesamteinkommen 			geteilt durch 3&nbsp;</p>
<p><strong>Bedarf 			Ex-Frau </strong></td>
<td width="50"><strong>1.000 			€</strong></td>
<td width="202">Gesamteinkommen 			durch 2&nbsp;</p>
<p><strong>Bedarf 			Ex-Frau</strong></td>
<td width="77"><strong>1.350 			€</strong></td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">abzgl. 			eigenes Einkommen</td>
<td width="50">-300 €</td>
<td width="202">abzgl. 			eigenes Einkommen</td>
<td width="77">-300 €</td>
</tr>
<tr valign="TOP">
<td width="229">Unterhaltsanspruch nach BGH</td>
<td width="50"><strong>700 €</strong></td>
<td width="202">Unterhaltsanspruch nach BVerfG</td>
<td width="77"><strong>1.050 €</strong></td>
</tr>
</tbody>
</table>
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		<title>Gemeinsame elterliche Sorge für ledige Väter auch ohne Zustimmung der Mutter – ein viel beachtetes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte</title>
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		<pubDate>Sat, 26 Mar 2011 20:50:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RAin Purrucker-Ströh</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lediger Vater]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gemeinsames Sorgerecht wird für Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, auch ohne Zustimmung der Mutter erreichbar. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sieht in der augenblicklichen Gesetzeslage in Deutschland eine Schlechterstellung von ledigen &#8230; <a href="http://www.familieundrecht.net/2011/03/26/gemeinsame-elterliche-sorge-fur-ledige-vater-auch-ohne-zustimmung-der-mutter-%e2%80%93-ein-viel-beachtetes-urteil-des-europaischen-gerichtshofs-fur-menschenrechte/">Continue reading <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><!-- p { margin-bottom: 0.21cm; } --><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Ein gemeinsames Sorgerecht wird für Väter, die mit der Mutter ihres Kindes nicht verheiratet sind, auch ohne Zustimmung der Mutter erreichbar. Der Europäische Gerichtshof  für Menschenrechte (EGMR) </span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">in Straßburg </span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">sieht in der augenblicklichen Gesetzeslage in Deutschland eine Schlechterstellung von ledigen Vätern gegenüber verheirateten oder geschiedenen Vätern und damit einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot </span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">(Urteil vom 03.12.2009 -</span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"><strong> </strong></span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Individualbeschwerde Nr. 22028/04)</span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">.</span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"><strong> </strong></span></span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> Bei ehelichen Kindern ist das gemeinsame Sorgerecht der Eltern die Regel. Nach geltendem Recht können ledige Väter – anders als verheiratete oder geschiedene – das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder nur im Einverständnis mit der Mutter erhalten.  Stimmt die unverheiratete Mutter nicht zu, </span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">verbleibt das alleinige Sorgerecht bei ihr.</span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> Nur in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein ist das gemeinsame Sorgerecht lediger Väter vom „Goodwill“ der Mütter abhängig. Verheirateten Eltern steht grundsätzlich gemeinsam die elterliche Sorge zu, in der Regel auch nach Trennung und Scheidung. </span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Diese Bevorzugung von unverheirateten Müttern gegenüber den Vätern hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für unzulässig erklärt. </span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der deutsche Gesetzgeber wird nun die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ändern müssen. In den meisten Ländern Europas gilt ein gemeinsames Sorgerecht. </span></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"><img class="alignleft size-full wp-image-14" title="Vater und Sohn" src="http://www.familieundrecht.net/wp-content/uploads/2011/03/vaterundsohn_klein.jpg" alt="" width="350" height="233" />Die Entscheidung gibt einem nichtehelichen Vater Recht, der seit  Jahren vergeblich um die gemeinsame elterliche Sorge für seine Tochter kämpft, deren Mutter</span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> nicht bereit war, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben</span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">. Mit seiner Forderung nach einem gemeinsamen Sorgerecht war er vor dem zuständigen Oberlandesgericht gescheitert. </span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Das OLG bezog sich hierbei auf ein Urteil des BVerfG vom 29.01.2003 (BvR 933/01) das § 1626a BGB im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt hatte. Die hiergegen von dem Vater eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen. Der Vater rief daraufhin mit der Beschwerde den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. </span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Zur Begründung berief er sich auf das Diskriminierungsverbot </span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">(Art. 14 EMRK)</span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> und einen Verstoß gegen die Achtung des Familienlebens (</span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Art. 8 EMRK)</span><span style="color: #000000;"><span style="font-family: Arial,sans-serif;"> der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). </span></span><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung in der Frage des Sorgerechts für ein nicht ehelich geborenes Kind, wie er in Deutschland bestehe, diskriminiere den Vater aufgrund seines Geschlechts und im Verhältnis zu verheirateten oder geschiedenen Vätern und verletze damit die vorgenannten Vorschriften. Das sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte genauso. Er hielt den generellen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des nicht ehelich geborenen Kindes, für nicht verhältnismäßig.. Sein  Urteil erging mit 6:1 Stimmen, wobei lediglich der aus Deutschland stammende Richter eine abweichende Auffassung vertrat. Der EGMR distanzierte sich insoweit von der Einschätzung des BVerfG, wonach ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Er schloss gleichwohl nicht aus, dass es stichhaltige Gründe geben könne, dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes im Einzelfall die Teilhabe an der elterlichen Sorge zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls abzusprechen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht über die Einhaltung der Menschenrechte als gewissermaßen „letzte Instanz“ für Beschwerden einzelner Bürger oder eines Mitgliedstaates. Maßstab der Rechtsprechung ist in erster Linie  die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Die Urteile ergehen per Mehrheitsbeschluss und sind – theoretisch –  für alle Parteien bindend. Mangels Exekutivbefugnissen kann das Gericht allerdings keinen – direkten – Einfluss auf die Umsetzung seiner Entscheidung durch die Mitgliedstaaten nehmen, Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass seine Urteile für deutsche Gerichte zwar nicht zwingend sind, jedoch berücksichtigt werden müssen.</span></p>
<p><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Sobald das Urteil rechtskräftig ist (ohne Rechtsmitteleinlegung nach 3 Monaten), ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, unverzüglich eine gesetzliche Neuregelung zu schaffen, die die beanstandete Diskriminierung beendet. Aus Art. 46 EMRK ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der verurteilte Staat weitere Verletzungen der Konvention in Parallelfällen verhindern muss. </span></p>
<p><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Zwei Lösungsansätze sind möglich:</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Im Rahmen einer sogenannten „großen 	Lösung“ werden die Regelungen der elterlichen Sorge für nicht 	miteinander verheiratete Eltern vollständig der Rechtslage 	angepasst, die für eheliche Kinder gilt. Danach soll Eltern 	grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht zustehen, wenn die 	Vaterschaft feststeht. Nur im dringenden Interesse des Kindeswohles, 	kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil eine die 	alleinige elterliche Sorge zusprechen. Eine Sonderstellung 	nichtehelicher Kinder würde damit vollständig aufgegeben. </span></li>
<li><span style="font-family: Arial,sans-serif;">bei einer „kleine“ Lösung übt 	zunächst die ledige Mutter allein die elterliche Sorge aus, der 	Vater wäre nicht automatisch einbezogen. Er könnte allerdings – 	anders als bisher – einen Antrag auf Übertragung der elterlichen 	Sorge beim Familiengericht stellen. Das Gericht müsste dann im 	Einzelfall entscheiden. Der Vater hätte zumindest eine Chance, die 	elterliche Sorge auf sich übertragen zu lassen.</span></li>
</ul>
<p><span style="font-family: Arial,sans-serif;">Die Europäische Menschenrechtskonvention gibt für die Umsetzung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte getroffenen Entscheidung keine Regeln vor. Welchen Weg der jeweilige Mitgliedstaat in dieser Frage geht, bleibt ihm überlassen. Das Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung Nr. 57/2010 vom 03.08.2010 – 1 BvR 420709) hat nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam übertragen kann, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht und entspricht dies dem Kindeswohl, so ist dem Vater auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen.</span></p>
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